Nach einem Todesfall

Todesfall zu Hause

Nehmen Sie Kontakt mit dem Totenbeschauarzt auf.
Vor der Totenbeschau darf an dem Verstorbenen keine Änderung, auch kein Umkleiden vorgenommen werden! Die Totenbeschau erfolgt in der Regel noch am Tag der Anzeige. Halten Sie nach Möglichkeit den Ärztlichen Behandlungsschein sowie Personaldokumente des Verstorbenen bereit. Der Totenbeschauarzt stellt nach der Totenbeschau die Anzeige des Todes aus. Die Anzeige des Todes dient der Beurkundung am Standesamt.

Falls der Totenbeschauarzt die Todesursache nicht eindeutig feststellen kann, wird der Verstorbene in der Regel nicht freigegeben und eine Obduktion (sanitätspolizeiliche oder gerichtliche) angeordnet

Nach Abschluß der Totenbeschau und Freigabe des Verstorbenen verständigen Sie uns bitte unter der Telefonnummer 03151/2527 oder 0664 / 9130911, damit die Abholung des Verstorbenen am Tag der Totenbeschau vorgenommen werden kann.

Beurkundung am Standesamt: Die Beurkundung sollte spätestens einen Tag nach dem Sterbetag erfolgen.

Eine Bestattung kann erst nach erfolgter Totenbeschau und der Beurkundung am Standesamt vorgenommen werden.


Todesfall im Krankenhaus

Bringen Sie die Bekleidung und die Dokumente für den Verstorbenen zum Bestatter (auf Wunsch ist auch eine Hausabholung möglich) und holen Sie das Formular "Anzeige des Todes" ab, mit dem Sie die Beurkundung am Standesamt vornehmen können. Oft wird die Anzeige jedoch schon von der Verwaltung dem zuständigen Standesamt übermittelt.

Falls die "Anzeige des Todes" an Sie ausgehändigt wird, nehmen Sie die Beurkundung beim zuständigen Standesamt selbst vor (eigenen Lichtbildausweis mitnehmen).

Folgende Personaldokumente des Verstorbenen (soweit vorhanden) sind vorzulegen: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Meldezettel, Staatsbürgerschaftsnachweis, Scheidungsurteil etc.

Bei allen Fragen zur Organisation der Trauerfeier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Todesfall in einem anderen Bundesland

Wird der Verstorbene aus einem anderen Bundesland überführt, so übernehmen wir die gesamte Organisation.

Soll die Beisetzung in einem anderen Bundesland erfolgen, so übernehmen wir die Überführung in das jeweilige Bundesland und übergeben den Verstorbenen an den dortigen Bestatter.

Auf Wunsch übernehmen wir für Sie alle notwendigen Amtswege, die für die Überführung notwendig sind. Dazu zählen die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen am Sterbeort als auch die Organisation und die Durchführung der Trauerfeier.

Folgende Unterlagen benötigen wir: Persönliche Dokumente des Verstorbenen, wie Geburts- und Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldenachweis etc., Polizzen von Lebens- oder Sterbeversicherungen, Bekleidung sowie Grabdaten über ein neues oder ein vorhandenes Grab.


Todesfall im Ausland

Beim Ableben eines österreichischen Staatsbürgers im Ausland erfolgt die Verständigung der Angehörigen in der Regel durch die dort ansässige österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft).

Nach Erhalt der Todesnachricht müssen die Angehörigen über das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (Ballhausplatz 2, 1010 Wien, Tel.: (01) 53115 / 0) die Versargung und die Überführung des Verstorbenen nach Österreich in Auftrag geben.

Die Kosten der Überführung sind von den Angehörigen zu tragen, es sei denn, der Verstorbene hat am Sterbeort schon vor seinem Ableben die entsprechenden Maßnahmen getroffen.

Für die Abwicklung und die Organisation der Überführung aus dem Ausland stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Tot- oder Fehlgeburt

Sowohl bei einer Totgeburt als auch bei einer Fehlgeburt können die Eltern ihr totes Kind mit einer Trauerfeier verabschieden und im Familiengrab bestatten lassen. In diesem Fall sollte dieser Wunsch bereits im Spital bekannt gegeben werden.

Rechtlich sind folgende Geburtsfälle zu unterscheiden:
Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;
Totgeburt: als tot geboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Ziffer 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist; Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Ziffer 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.

Bei einer Totgeburt sind die Totenbeschau und die Beurkundung am Standesamt erforderlich. Bei der Beurkundung besteht die Möglichkeit, die für das Kind vorgesehenen Vornamen in die Sterbeurkunde einzutragen.

Bei einer Fehlgeburt erfolgt zwar die Totenbeschau, aber keine Beurkundung am Standesamt. Wenn die Einäscherung eines fehlgeborenen Kindes nicht in einem Sammelsarg, mit anschließender Beisetzung der Asche in Graz erfolgen soll, ist auf Wunsch die Beisetzung, z. B. in einem Familiengrab, möglich. Für die Durchführung der Bestattung genügt in diesem Fall der vom Totenbeschauarzt ausgestellte "Leichenbegleitschein", der dem Bestatter zu übergeben ist. Weitere Beratung bietet auch der Verein REGENBOGEN (Verein zur Hilfestellung bei glückloser Schwangerschaft).


Notwendige Unterlagen

Todesbeschauschein
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde
Meldezettel
Staatsbürgerschaftsnachweis
Scheidungsurteil

Grabdaten, wie Friedhof, Gruppe, Reihe und Nummer der Grabstelle, oder den Namen und das Sterbedatum eines bereits im Grab Beerdigten.

Versicherungspolizzen: Für jede Versicherungsgesellschaft ist eine Abschrift aus dem Sterbebuch erforderlich.

Polizzen oder Anweisung des Wiener Vereins

Foto des Verstorbenen (falls eine Bildparte gewünscht wird)